AGB
PDSVISION GmbH

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen PDSVISION GmbH

Präambel

Aufgabe dieser Geschäftsbedingungen ist die Festlegung der generellen, gegenseitigen Vertrags- und Verhaltenspflichten der Partner. Die Regelungen gelten für alle von der PDSVISION GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) zu erbringenden Einzelleistungen für den Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Kunde“ genannt). Alle schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen, soweit sie vom Auftragnehmer entworfen worden sind, deren Copyright. Dies gilt insbesondere für die graphische Gestaltung und die darin enthaltenen Logos, Warenzeichen etc.

§ 1 Vertragsschluss, Zusicherungen

  • Angebote vom Auftragnehmer sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn sie sind als verbindlich gekennzeichnet. Angebote sind unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
  • Aussagen vom Auftragnehmer in Werbeprospekten oder Leistungsbeschreibungen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen im Rechtssinne (§§ 434, Abs. 1, Satz 3, BGB) dar, es sei denn, der Auftragnehmer bestätigt dies ausdrücklich schriftlich für einzelne konkrete Aussagen.
  • Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur dann, wenn der Auftragnehmer sein ausdrückliches, schriftliches Einverständnis erklärt.
  • Mündliche Nebenabreden entfalten keine Wirksamkeit, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von beiden Parteien bestätigt werden.
  • Bei Bestellungen von Subscription und Cloud/SaaS-Produkten des Herstellers PTC Inc., Edisonstrasse 8, 85716 Unterschleissheim (nachfolgend PTC) erkennt der Kunde ausdrücklich folgende Bedingungen an:

a. Nutzungsbedingungen

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die in einer Bestellung enthaltenen Artikel den Bedingungen der jeweils gültigen Dokumente unterliegen, die auf https://www.ptc.com/en/documents/legal-agreements veröffentlicht wurden. Die anwendbaren Dokumente sind „On Premise License Agreement and Related Documents“ für Subscription- und Perpetual-Software-Lizenzen, die „Cloud/SaaS Terms and Related Documents“ für Cloud und SaaS-Dienste und die „Support Documents and Success Plans“ für Support-Services und Erfolgspläne, etc. Der Kunde erkennt an, dass er diese Dokumente gelesen hat, und erklärt sich damit einverstanden, an sie gebunden zu sein. Alle Abkürzungen der Lizenzierungsbasis in der Tabelle eines Angebots werden in dem Dokument der PTC-Lizenzierung erklärt, das auf https://www.ptc.com/en/documents/legal-agreements/on-premise-license-agreements veröffentlicht wurde und dessen Dokument auch Lizenzgrundinformationen enthält sowie Nutzungsbeschränkungen, die für diese Bestellung gelten. Im Falle eines Konflikts zwischen einem Angebot und den anwendbaren Vereinbarungen gelten die Bedingungen des Angebots. In keinem Fall können die Bedingungen einer Bestellung oder anderer vom Kunden herausgegebener Dokumente die oben beschriebenen Vereinbarungen ändern oder Bestandteil dieser Vereinbarungen werden.

§ 2 Verschwiegenheit und Vertraulichkeit

  • Die Partner vereinbaren, dass sämtliche Informationen, die durch den anderen als “vertraulich” und/oder “geschützt” bezeichnet werden, wie Informationen über Produkte, Kunden, Geschäftsgang, Finanzen und Geschäftsbeziehungen zu Dritten nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partners an Dritte weitergegeben werden.
  • Dies gilt nicht für Informationen,
    • die bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung bereits offenkundig waren oder es während der Vertragslaufzeit werden;
    • derjenige Vertragspartner, der die vertrauliche Information erhält, bereits ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung vor der Mitteilung durch den anderen Vertragspartner kannte;
    • der empfangende Vertragspartner ausschließlich aufgrund eigener, unabhängiger Arbeitsleistung bereits kannte;
    • der empfangende Vertragspartner von Dritten bereits zuvor ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung erhalten hat.
  • Die Partner verpflichten sich, ihre Mitarbeiter, die Zugang zu im Sinne dieser Vereinbarung vertraulichen Informationen haben, ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten und die Einhaltung dieser Verpflichtung angemessen zu überwachen.
  • Keiner der Vertragspartner wird Namen, Warenzeichen oder Handelsnamen des anderen Vertragspartners (gleichgültig ob eingetragen oder nicht) ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners verwenden.

§ 3 Staatliche Genehmigungen und Exportverbote

Sofern für die Ausführung der mit diesem Vertrag nebst Anlagen begründeten wechselseitigen Verpflichtungen öffentliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Lizenzen oder andere Berechtigungen erforderlich werden, hat der Auftraggeber diese auf seine Kosten einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass sie aufrechterhalten bleiben.

Der Auftraggeber wird die Arbeitsergebnisse und/oder empfangene Produkte weder direkt noch indirekt in Länder verbringen oder verbringen lassen, die unter Exportbeschränkungen aufgrund von Gesetzen oder Richtlinien über die Beschränkung des Verkehres mit sensitiven Produkten fallen, es sei denn, die hierfür erforderliche schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde ist vom Auftraggebern zuvor eingeholt worden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor dem Verbringen oder Übermitteln der gefundenen Arbeitsergebnisse oder gelieferten Produkte in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder den USA zu vergewissern, ob in Bezug auf das Empfängerland Exportbeschränkungen bestehen.

§ 4 Zahlungs- und Lieferungsmodalitäten, Gefahrübergang, Versicherung

  • Auf vom Auftragnehmer im Auftrage des Auftraggebers aus dem Ausland beschafften Waren ruhende Eingangsabgaben, insbesondere Zölle, werden vom Auftragnehmer nur verauslagt und an den Auftraggebern weiterbelastet.
  • Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.
  • Aufbau und Installation gelieferter Hardware ist nicht im Preis enthalten, es sei denn derartiges wird anderweitig ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  • Der Auftraggeber untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel und sichert die entsprechenden Beweise.
  • Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung bereits vor der Installation oder Inbetriebnahme beim Auftraggeber durch den Auftragnehmer gelieferter Materialien, insbesondere Personalcomputer und andere Hardware geht mit der quittierten Anlieferung beim Auftraggeber auf diesen über.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, für eine ausreichende Versicherung des in seinen Geschäftsräumen befindlichen Materials zu sorgen und dieses unter sicherem Verschluss zu verwahren.
  • Der Auftraggeber bestätigt, dass seine Betriebsräume entsprechend den Richtlinien des VDS (Verband der Schadenversicherer) für die Feuer-, Leitungswasser- und Einbruchdiebstahlversicherung gesichert sind oder ständig bewacht werden.
  • Der Auftraggeber wird jeden Verlust oder jede Beschädigung an den bereits gelieferten Materialien sofort beim Auftragnehmer melden und alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Schadensaufklärung, Schadensminderung oder Schadensbeseitigung ergreifen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  • Sämtliche gelieferten Waren, gleich ob Hardware (Geräte oder Teile davon) oder Software auf Datenträgern, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggebern im Eigentum vom Auftragnehmer.
  • Die vorgenannte Regelung gilt in gleicher Weise bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen vom Auftragnehmer aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, ggf. auch zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet und seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt verkauft. Die aus einer Veräußerung entstehenden Forderungen gegenüber seinen Abnehmern tritt der Auftraggeber sicherungshalber in vollem Umfange an den Auftragnehmer ab.
  • Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber sind unzulässig.
  • Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, gilt die Rücknahme von Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer im Falle eines Verzuges des Auftraggebers nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Auftragnehmer gibt eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung ab.
  • Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes wird der Auftraggeber die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl ausreichend versichern und dem Auftragnehmer auf Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice gewähren. Der Auftraggeber tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den Auftraggeber mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.

§ 6 Erwerb von Lizenz- und Nutzungsrechten

Die für den Erwerb von Lizenz- und Nutzungsrechten erforderlichen Willenserklärungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Lizenzkaufpreises. Zahlt der Auftraggeber, trotz Fälligkeit des Lizenzpreises nicht, kann der Auftragnehmer die Nutzungsrechte an der Software widerrufen. Widerruft der Auftragnehmer das Nutzungsrecht, so hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen ab Zugang des Widerrufs die Rechnung zu begleichen. Andernfalls gilt der Widerruf der Nutzungsrechte als erfolgt. Der Auftraggeber hat in diesem Fall sämtliche Kopien der Software zu deinstallieren und die Nutzung unverzüglich einzustellen. Die Deinstallation und Nutzungsbeendigung ist durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Der Widerruf der Nutzungsrechte stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Möglichkeit für den Auftragnehmer, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen, bleibt in jedem Fall unberührt.

Sollte der Auftraggeber die Lizenz- oder Nutzungsrechte im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiterveräußern, so tritt er bereits jetzt sicherungs- halber alle aus Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Lizenzrechte entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab.

§ 7 Gewährleistung für Hardwareprodukte

Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung innerhalb der vom Hersteller gewährten Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist. Die Gewährleistungsdauer teilt der Auftragnehmer auf Anfrage mit. Die Gewährleistungsfrist beträgt in jedem Fall mindestens ein Jahr.

Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass gelieferte Hardwareprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit dieser Hardwareprodukte erheblich mindern. Ferner leistet der Auftragnehmer Gewähr dafür, dass gelieferte Hardwareprodukte die ausdrücklich vom Auftragnehmer schriftlich zugesicherten Eigenschaften besitzen. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt der Auftragnehmer grundsätzlich nicht.

Die Mängelbeseitigungsarbeiten werden je nach Wahl des Auftragnehmers beim Auftraggeber, beim Auftragnehmer, beim Hersteller oder bei einem Subunternehmer vom Auftragnehmer durchgeführt.

Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber diese, ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung befreit.

Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese über einen angemessenen Zeitraum aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen Mängelanzeigen sind bei erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Anlieferung, bei Installation durch den Auftragnehmer unverzüglich bei Inbetriebnahme durch den Auftraggeber vorzunehmen. Die Mängelanzeige hat schriftlich unter spezifizierter Angabe von Art, Zeitpunkt des Auftretens und allen anderen erkennbaren Einzelheiten des Mangels zu erfolgen. Nicht erkennbare Mängel sind in gleicher Weise spätestens drei Werktage nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Liefergegenstand ohne Zustimmung von dem Auftragnehmer vom Auftraggeber verändert oder unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installations- und Betriebsanforderungen von dem Auftragnehmer oder des Herstellers entsprechen. Wird der Liefergegenstand nicht von dem Auftragnehmer installiert, so setzt die Gewährleistung den Nachweis der ordnungsgemäßen Installation durch den Auftraggeber voraus.

Die Gewährleistung beginnt bei Vornahme der Installation durch den Auftragnehmer ab der Herstellung der Betriebsbereitschaft, in sonstigen Fällen ab dem Zeitpunkt der Anlieferung beim Auftraggeber.

Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Kosten der Überprüfung zu seinen jeweils gültigen Kundendienstpreisen in Rechnung stellen.

Gewährleistungsrechte gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

§ 8 Gewährleistung für Softwareprodukte/-Anpassungen

Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung innerhalb der vom Lizenzgeber/Softwarehersteller gewährten Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist. Die Gewährleistungsdauer teilt der Auftragnehmer auf Anfrage mit. Die Gewährleistungsdauer für Eigensoftware und individuelle Anpassungen von Software beträgt ein Jahr.

Softwareprodukte sowie Betriebssysteme von Drittfirmen (Fremdsoft-ware), werden vom Auftragnehmer grundsätzlich auf der Basis und zu den Bedingungen eines zwischen der Drittfirma und dem Auftraggeber gesondert abzuschließenden Softwareüberlassungs- und Lizenz- Vertrages weitergeben. Für Fremdsoftware leistet der Auftragnehmer keine Gewähr. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen ferner für nicht vom Auftragnehmer gelieferte Softwarekopien sowie für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, dass nicht die Mindesthardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß der Software-Produktbeschreibung aufweist.

In den Fällen des Verkaufs von Standardsoftware durch den Auftragnehmer im eigenen Namen gelten die Regelungen unter §5 Absatz 1 sinngemäß. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass vom Auftragnehmer gegen Entgelt entwickelte und lizenzierte Softwareprodukte (Eigensoftware) die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software-Produktbeschreibung für die betreffenden Eigensoftwareprodukte enthalten sind und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesehen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass die zur Nutzung überlassene Eigensoftware im Zeitpunkt der Lizenzerteilung frei von Rechten Dritter ist, die den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software Produktbeschreibung stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche vom Auftragnehmer bestätigt worden.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Software und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können.

Der Auftragnehmer wird Software-Fehler, welche die bestimmungs-gemäße Nutzung nicht beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach Wahl vom Auftragnehmer und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers.

Bleiben wiederholte (maximal 2) Nachbesserungsversuche vom Auftragnehmer erfolglos oder bietet der Auftragnehmer keine fehlerfreie neue Programmversion an, ist der Auftraggeber berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereichs vom Auftragnehmer liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Fehlers oder Mangels zu untersuchen. Im Übrigen gelten die Regelungen der des §1 Absatz 5 sinngemäß.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

  • Eine Haftung vom Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden
    • a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
    • b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch den Auftragnehmer zurückzuführen ist.
  • Haftet der Auftragnehmer gemäß Abs. 1a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadenumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss aufgrund der hier zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
  • Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 2. gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch Mitarbeiter vom Auftragnehmer oder von diesem Beauftragten verursacht werden, welche nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten vom Auftragnehmer gehören.
  • In den Fällen des Abs. 2. und 3. haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn.
  • Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur in dem aus Abs. 1. bis 4. ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
  • Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1. bis 5. gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers.Eine eventuelle Haftung vom Auftragnehmer für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund des Produkthaftpflichtgesetzes bleiben unberührt, ebenso die Haftung für Verzug und anfängliche Unmöglichkeit.
  • Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Haftung vom Auftragnehmer und Auftraggeber bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung oder einer Verursachung von Schäden entfällt, sofern dafür eine Form höherer Gewalt verantwortlich ist.
  • Zu höherer Gewalt in diesem Sinne zählen auch
    • a) die Nichtverfügbarkeit elektrischer Energie bei Auftragnehmer oder dem Auftraggeber;
    • b) die Nichtverfügbarkeit von Kommunikationseinrichtungen;
    • c) unverschuldete Transportverzögerungen.
  • Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit es um die Verletzung oder Tötung von Personen geht. Dann greifen die gesetzlichen Regelungen ein.

§ 10 Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrechte

  • Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit vom Auftragnehmeranerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet.
  • Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind nur gegenüber vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§ 11 Datensicherung

Der Auftraggeber bestätigt, dass er vom Auftragnehmer informiert wurde, dass der Auftragnehmer es als vernünftige Praxis betrachtet, sämtliche Software und Daten, die unter den Anwendungsbereich dieses Vertrages fallen können, mindestens alle 24 Stunden zu sichern und dass ein Absehen von dieser Praxis die Möglichkeiten für den Auftraggeber, eventuelle Schäden, die sich aus Irregularitäten im Betrieb seiner Systeme oder als Konsequenz der Erbringung von Support-Leistungen ergeben, zu minimieren, erheblich reduziert.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Sicherungsprozedur außerhalb der vom Auftragnehmer gelieferten Softwareprodukte für die Rekonstruktion von verlorenen oder geänderten Dateien, Daten und Programmen vorzuhalten und im erforderlichen Rhythmus zu aktualisieren.

Der Auftragnehmer wird dokumentierte Rekonstruktionsmethoden nur auf Grundlage der jüngsten gesicherten Back-Up-Daten des Auftraggebers benutzen.

§ 12 Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung, sei es als Ganzes oder teilweise, ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung vom Auftragnehmer auf Dritte zu übertragen oder abzutreten.

Der Auftraggeber kann jedoch ohne Genehmigung vom Auftragnehmer seine Rechte an Arbeitsergebnissen an Dritte dann übertragen, wenn er gleichzeitig sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes Vermögen an diesen Dritten überträgt.

Auftragnehmer ist generell berechtigt, Dritte, insbesondere verbundene Unternehmen mit der Erbringung von Teilleistungen gegenüber dem Auftraggeber zu beauftragen es sein Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren dies abweichend.

§ 13 Verzichtserklärung

Ein Verzicht einer der Vertragsparteien gegenüber der anderen bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung stellt keinen Verzicht bei einem anderen Verstoß gegen dieselbe oder andere Bestimmung dieser Vereinbarung dar.

Der Verzicht ist nur dann gültig, wenn er in schriftlicher Form erfolgt ist und von einem hierzu Bevollmächtigten der verzichtenden Vertragspartei unterzeichnet wurde.

§ 14 Salvatorische Klausel

Erweist sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als ungültig oder undurchführbar oder wird sie später ungültig oder undurchführbar, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hierdurch nicht berührt.

Im Fall einer Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung sind die Vertragsparteien verpflichtet, sich über eine wirksame Regelung zu einigen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen deutschem Recht.

Sofern der Auftraggeber als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches anzusehen ist, wird verbindlich für beide Parteien als ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg vereinbart.

Auftragnehmer ist aber berechtigt, den Auftraggebern in jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 16 Datenschutzklausel

Daten des Auftraggebers und erforderlichenfalls auch von dessen Auftraggebern werden vom Auftragnehmer EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der geschlossenen Verträge erforderlich ist.

§ 17 Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind Informationen zu Ihrer Identität. Hierunter fallen z.B. Angaben wie Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Für die Nutzung unserer Internetseite ist es nicht erforderlich, dass personenbezogene Daten preisgegeben werden. In bestimmten Fällen wird jedoch Name und Adresse sowie weitere Angaben benötigt, damit die gewünschten Dienstleistungen erbracht werden können.

Postanschriften und E-Mail-Adressen, die im Rahmen von Anfragen oder Bestellungen von Informationsmaterial angegeben werden, werden ausschließlich für die Korrespondenz beziehungsweise den Versand verwendet. Darüber hinaus werden nur Daten gespeichert und verarbeitet, die Sie uns freiwillig zur Verfügung gestellt wurden.

Sofern Service-Leistungen in Anspruch genommen werden, nur solche Daten erhoben, die zur Erbringung der Leistungen benötigt werden. Soweit der Auftragnehmer um die Übermittlung weitergehende Daten bittet, handelt es sich um freiwillige Informationen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Erfüllung des nachgefragten Service und zur Wahrung eigener berechtigter Geschäftsinteressen.

Zweckbestimmung der personenbezogenen Daten

Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden im Allgemeinen verwendet, um Anfragen des Auftraggebers zu beantworten, Aufträge zu bearbeiten oder Zugang zu bestimmten Informationen oder Angeboten zu verschaffen.

Selbstverständlich respektiert es der Auftragnehmer, wenn personenbezogene Daten nicht zur Unterstützung der Kundenbeziehung (insbesondere für Direktmarketing oder zu Marktforschungs-zwecken) überlassen werden. Der Auftragnehmer wird personenbezogenen Daten des Auftraggebers weder an Dritte verkaufen noch anderweitig vermarkten.

Zweckgebundene Verwendung

Die PDSVISION GmbH wird die vom Auftraggeber online zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur für die mitgeteilten Zwecke erheben, verarbeiten und nutzen. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers.

Erhebungen von personenbezogenen Daten sowie deren Übermittlung an Auskunftsberechtigte staatliche Institutionen und Behörden erfolgen nur im Rahmen der einschlägigen Gesetze bzw. sofern der Auftragnehmer durch eine gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet ist. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers und die beauftragten Dienstleistungsunternehmen sind zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet.

Datenerhebung und -verarbeitung bei Zugriffen aus dem Internet

Beim Besuch der Webseiten des Auftragnehmers, speichert der Webserver temporär jeden Zugriff in einer Protokolldatei. Folgende Daten werden erfasst und bis zur automatisierten Löschung gespeichert:

  • IP-Adresse des anfragenden Rechners
  • Datum und Uhrzeit des Zugriffs
  • Name und URL der abgerufenen Datei
  • Übertragene Datenmenge
  • Meldung, ob der Abruf erfolgreich war
  • Erkennungsdaten des verwendeten Browsers und Betriebssystems
  • Webseite, von der aus der Zugriff erfolgt ist
  • Name Ihres Internet-Zugangs-Providers

Die Verarbeitung der Daten erfolgt zum Zweck, die Nutzung der Webseite zu ermöglichen (Verbindungsaufbau), der Systemsicherheit, der technischen Administration der Netzinfrastruktur sowie zur Optimierung des Internetangebotes. Die IP-Adresse wird nur bei Angriffen auf die Netzinfrastruktur der PDSVISION GmbH oder aus Datensicherheitsgründen ausgewertet.

Personenbezogene Nutzerprofile werden nicht erstellt.

Stand / letzte Aktualisierung

April 2022